Der Regionalplan schützt nicht vor Windrädern, er ebnet ihnen den Weg
Was an der Argumentation unserer Regionalpolitiker stimmt, und wo sie zur Drohkulisse wird
In fast jedem Lokalartikel und auf jeder Informationsveranstaltung fällt derselbe Satz: Ohne Regionalplan komme der „Wildwuchs", dann stünden Windräder „überall". Der Plan, so die Botschaft, schütze die Bürger. Das klingt einleuchtend. Und in Teilen haben unsere Kommunal- und Regionalpolitiker damit sogar recht. Genau deshalb lohnt es sich, ihre Argumente einzeln durchzugehen, statt sie pauschal abzutun: Wo sie einen Punkt haben, haben sie einen Punkt. Aber wo aus einem berechtigten Hinweis eine Drohkulisse wird, muss man das benennen.
Wind ist schon heute überall erlaubt
Der entscheidende Punkt steht in Paragraf 35 Absatz 1 Nummer 5 des Baugesetzbuchs. Windenergie ist im Außenbereich privilegiert. Das heißt: Sie ist dort grundsätzlich zulässig, ohne dass es einen Plan dafür braucht, solange keine öffentlichen Belange entgegenstehen. Diese Privilegierung gibt es seit Jahrzehnten. Sie ist nicht das Ergebnis des Regionalplans, sondern besteht unabhängig von ihm.
Das „Wildwuchs"-Bild dreht die Lage um. Es suggeriert, der Plan halte etwas auf, das ohne ihn losbräche. Tatsächlich ist die Rechtslage andersherum: Der Bau ist die Regel, nicht die Ausnahme.
Was der Plan wirklich tut: Hürden senken
Innerhalb der ausgewiesenen Vorranggebiete passiert das Gegenteil von Schutz. Mit der Ausweisung greift eine Kette von Genehmigungserleichterungen. Weil bei der Aufstellung des Plans bereits eine sogenannte Strategische Umweltprüfung für das gesamte Gebiet durchgeführt wurde, kann im späteren Genehmigungsverfahren für die einzelne Anlage auf die Umweltverträglichkeitsprüfung und auf die artenschutzrechtliche Einzelfallprüfung verzichtet werden (Paragraf 6 Windenergieflächenbedarfsgesetz). Die seit August 2025 geltende Nachfolgeregelung für „Beschleunigungsgebiete" geht noch weiter: Dort entfallen UVP, Artenschutzprüfung und FFH-Verträglichkeitsprüfung, und es gelten verkürzte Behördenfristen (Paragraf 6b Windenergieflächenbedarfsgesetz).
Für einen Investor ist das Vorranggebiet damit kein Hindernis, sondern ein Startvorteil: planungsrechtlich gesichert, mit ausgeräumten Prüfschritten und kurzen Fristen. Wer hier eine Schutzwirkung für die Anwohner vermutet, verwechselt, wer geschützt wird.
Was passiert ohne Plan? Kein „Wildwuchs", sondern Einzelfallprüfung
Bleibt die Frage, was passiert, wenn der Plan abgelehnt oder das Flächenziel verfehlt wird. Auch hier lohnt der nüchterne Blick. Dann lebt die Privilegierung uneingeschränkt wieder auf, und die planerische Steuerung über Konzentrationszonen und Mindestabstände fällt weg. Das ist real, und darauf hinzuweisen ist legitim. Aber daraus wird im Vortrag ein Bild von rechtsfreiem Wildwuchs gemacht, und das ist falsch. Was bleibt, ist das vollständige Fachrecht: Jede einzelne Anlage muss durch das immissionsschutzrechtliche Genehmigungsverfahren, mit Einzelfallprüfung von Lärm, Schattenwurf, Artenschutz und Abständen. „Privilegiert" heißt zulässig, nicht genehmigungsfrei. Hinzu kommt, dass die Kommunen in diesem Schwebezustand mehr Verhandlungsspielraum behalten als unter einem festgezurrten Plan.
Die drei Sätze unserer Regionalpolitiker, einzeln betrachtet
„Ohne Plan wird überall gebaut."
Hier steckt ein wahrer Kern drin, nämlich der eben beschriebene Wegfall der Steuerung bei Zielverfehlung. Nur wird daraus im Vortrag ein Bild von rechtsfreiem Wildwuchs gemacht. Tatsächlich bleibt jede Anlage genehmigungspflichtig und einzeln zu prüfen. Der berechtigte Hinweis wird zur Drohkulisse aufgeblasen, sobald er als „dann steht hier alles voll" verkauft wird.
„Wir wollen Herr des Verfahrens bleiben und mitgestalten."
Auch das ist nachvollziehbar. Eine Gemeinde, die Schadensbegrenzung betreiben will, wählt verständlicherweise den Weg über Verkleinerung und Verschiebung. Der Haken: Diese Gestaltungsmacht ist kleiner, als sie klingt. Über das Ob entscheidet die Planungsgemeinschaft, nicht die Gemeinde. Und sobald ein Gebiet ausgewiesen ist, sind im Genehmigungsverfahren genau die Prüfschritte abgeräumt, über die man später noch „mitgestalten" wollte. „Mitgestalten" heißt in der Praxis oft: die Lage eines Gebiets verschieben, nicht es verhindern.
„Windkraft bringt regionale Wertschöpfung statt Milliarden ins Ausland."
Der erste Teil ist nicht falsch: Pacht, Gewerbesteuer und die Kommunalabgabe von 0,2 Cent je Kilowattstunde fließen real in die Region. Aber zwei Dinge stimmen an dem Satz nicht. Erstens vermischt er Strom mit fossilen Brennstoffen: Die „Milliarden ins Ausland" zahlen wir für Gas, Kohle und Öl, nicht für importierten Strom. Zweitens, und für uns entscheidend: Wertschöpfung entsteht nur, wenn die Anlage wirtschaftlich läuft und Strom verkauft. In einem Schwachwindgebiet ist genau das fraglich. Wenig Wind bedeutet wenig eingespeiste Kilowattstunden, also wenig Abgabe und wenig Gewerbesteuer. Das Wertschöpfungsversprechen ist an die Wirtschaftlichkeit gekoppelt, und die ist bei uns das schwächste Glied der Kette.
Wo die Befürworter recht haben, und wo es kippt
Es wäre unredlich, nur die schwachen Argumente herauszupicken. Es gibt gute Gründe für eine planerische Steuerung, und die kommen nicht nur von der Politik, sondern auch vom Naturschutz:
- Bündelung schont Landschaft. Anlagen auf wenigen Flächen zu konzentrieren schont in der Summe mehr Landschaft als ein gestreuter Zubau. Der Naturschutz spricht ausdrücklich für eine gewisse Konzentration.
- Konflikt-Entzerrung. Eine kluge Standortwahl kann Anlagen aktiv von besonders sensiblen Arten-Lebensräumen weglenken und Konflikte räumlich entzerren.
- Planungssicherheit. Sie ist ein realer Wert, auch wenn sie zuerst dem Investor nützt.
Diese Argumente teilen aber alle dieselbe Voraussetzung: Sie greifen nur, wenn die gebündelten Standorte auch geeignet sind. Eine Bündelung an den falschen Stellen bündelt nicht den Nutzen, sondern den Schaden.
Der Artenschutz: vom Schutzversprechen zur Konzentration
Beim Artenschutz lohnt der genaue Blick besonders, weil hier das Schutzversprechen am lautesten ist und am wenigsten hält.
Zunächst zur Rechtslage: Mit der Novelle des Bundesnaturschutzgesetzes vom Juli 2022 wurde die artenschutzrechtliche Prüfung für Windkraft bundeseinheitlich standardisiert und die Liste der zu prüfenden, kollisionsgefährdeten Brutvogelarten abschließend auf 15 Arten festgelegt. Ausgerechnet der Schwarzstorch, eine besonders störungsempfindliche Art, die zuvor häufig zur Versagung von Genehmigungen geführt hatte, wurde von dieser Liste gestrichen. Sein Schutz fiel damit zurück in das allgemeine behördliche Ermessen, weg von der klaren Prüfregel. Der Artenschutz im Verfahren wurde also nicht gestärkt, sondern verschlankt.
Dazu kommt die regionale Realität. Die Planungsgemeinschaft weist in Südwestthüringen rund zwei Drittel der Vorranggebietsfläche im Wald aus, im Landkreis Hildburghausen sind es sogar rund 70 Prozent. Begründet wird das mit dem hohen Waldanteil der Region von 47 Prozent, der im Offenland zu wenig Platz lasse. Ein Plan, der zwei Drittel seiner Flächen in den Wald legt, also in die ökologisch wertvollsten und artenschutzsensibelsten Räume der Region, löst das Versprechen der „Konflikt-Entzerrung" nicht ein. Er verlagert den Schwerpunkt mitten in den Konflikt hinein.
Der Verweis auf den hohen Waldanteil erklärt das Dilemma der Planungsgemeinschaft, aber er entlastet sie nicht gegenüber dem einzelnen Betroffenen. Wer vor einem Vorranggebiet im Wald wohnt, muss sich nicht dafür rechtfertigen, dass das Flächenziel anderswo schwer zu erfüllen ist. Und es wirft die grundsätzliche Frage auf: Wenn ein Flächenziel eine waldreiche, windschwache Mittelgebirgsregion zwingt, ihre wertvollsten Schutzgüter zu opfern, dann ist nicht der Schutz der Region das Problem, sondern die Höhe und Pauschalität des Ziels, das ihr von oben zugewiesen wurde.
Die ausgeklammerte Frage: Wirtschaftlichkeit
Eine Frage wird in jeder Versammlung weggeschoben: Rechnet sich das hier überhaupt? Die Antwort lautet regelmäßig, das spiele erst eine Rolle, wenn ein Investor komme. Das ist ein Zirkelschluss. Der Plan schreibt eine Fläche dauerhaft fest und entwertet Landschaft, ohne je ergebnisoffen geprüft zu haben, ob sich an dieser Stelle ein wirtschaftlicher Betrieb erwarten lässt.
Dabei lohnt sich gerade diese Frage. Bundesweit sind die Ausschreibungen für Windkraft an Land aktuell überzeichnet, die Branche baut. Aber das gilt für gute Standorte. Für Schwachwindlagen funktioniert die Rechnung nur über einen Mechanismus im Fördersystem: Über den sogenannten Korrekturfaktor erhalten Anlagen an windschwachen Standorten eine deutlich höhere Vergütung je Kilowattstunde als Anlagen an guten Lagen. Ein schwacher Standort wird also nicht durch echte Effizienz rentabel, sondern durch eine erhöhte Förderung, die seine geringe Stromausbeute künstlich ausgleicht.
Und hier liegt der Kern:
Für den Investor geht die Rechnung auf, sein Risiko ist abgesichert. Für die Allgemeinheit nicht.
Diese Förderung zahlen wir alle. Und sie ist an einem Schwachwindstandort je erzeugter Kilowattstunde höher als an einer guten Lage. Wir bezahlen also bewusst einen Aufpreis dafür, Strom dort zu erzeugen, wo es am wenigsten effizient ist. Dass die Bundesregierung das Referenzertragsmodell laut Koalitionsvertrag vom April 2025 ausdrücklich „auf Kosteneffizienz unter anderem hinsichtlich unwirtschaftlicher Schwachwind-Standorte" überprüfen will, zeigt: Diese Kritik ist keine Außenseiterposition mehr.
Ein Gegenargument verdient eine ehrliche Antwort. Verbrauchsnahe Erzeugung in Mittel- und Süddeutschland kann die Netze entlasten und teuren Netzausbau sparen. Das ist richtig, aber es rechtfertigt verbrauchsnahe Standorte allgemein, nicht jeden beliebig schwachen Standort. Ein dünn besiedelter Schwachwindrücken im Binnenland liegt weder besonders verbrauchsnah noch besonders windgünstig. Er kombiniert die Nachteile. Für waldreiche Schwachwindlagen heißt das im Ergebnis: der ökologisch teuerste Eingriff bei der schlechtesten Stromausbeute.
Worum es eigentlich geht
Das „Wildwuchs"-Argument ist kein neutraler Hinweis auf die Rechtslage. Es ist die Argumentation der Planungsgemeinschaft, und sie wird in Berichten oft wortgleich übernommen, ohne dass jemand den Gesetzestext aufschlägt. Wer die Bürger ernst nehmen will, fängt damit an, ihnen die Lage richtig zu erklären, nicht das Gegenteil davon.
Der Regionalplan schützt nicht vor Windrädern. Er senkt die Hürden für ihren Bau an den ausgewiesenen Stellen, er verlagert in unserer Region zwei Drittel davon in den Wald, und für windschwache Standorte verspricht er eine Wertschöpfung, die an der Wirtschaftlichkeit hängt, die genau hier am wackeligsten ist. Das alles kann man kritisieren, ohne gegen die Energiewende zu sein. Eine Stellungnahme, die einen schlecht gewählten Standort rügt, ist kein Widerspruch zur Energiewende. Sie ist Teil einer sachgerechten Planung.
Wer das Vorranggebiet in seiner Region kritisch sieht, sollte das in einer Stellungnahme begründen. Die öffentliche Auslegung des 2. Entwurfs des Regionalplans Südwestthüringen läuft seit dem 18. Mai 2026. Bis zum 20. Juli 2026 kann jede und jeder eine Stellungnahme einreichen. Wie man eine wirksame, ortsbezogene Stellungnahme formuliert, steht in unserem Beitrag Auslegung des Regionalplans hat begonnen.

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