Geodaten nur für Profis: Wie das Beteiligungsverfahren die Bürger ausbremst
Das Thüringer Landesverwaltungsamt verweigert uns die maschinenlesbaren Vektordaten der Windvorranggebiete. Der Bescheid vom 18.06.2026 offenbart die Schieflage.
Das Thüringer Landesverwaltungsamt hat unseren Antrag auf die maschinenlesbaren Geodaten der Windvorranggebiete abgelehnt. Der Bescheid vom 18.06.2026 (Aktenzeichen 5090-124-1096/68) ist ein förmlicher Verwaltungsakt mit Rechtsbehelfsbelehrung. Bemerkenswert ist nicht die Ablehnung allein, sondern was die Behörde darin selbst einräumt.
Was wir wollten
Wir betreiben auf windwiderstand.de eine öffentlich zugängliche, interaktive Karte der Windvorranggebiete. Damit die Gebiete des zweiten Entwurfs lagegenau dargestellt werden können, haben wir die bereits digital vorliegenden Vektordaten der Vorranggebiete Windenergie angefragt. Zweck: betroffene Bürgerinnen und Bürger bei einer fundierten Stellungnahme im laufenden Verfahren zu unterstützen. Die Beteiligungsfrist endet am 20.07.2026.
Vier Punkte, die im Bescheid selbst stehen
Erstens. Die Behörde beschreibt die Praxis offen: Die Vektordaten des aktuellen Entwurfsstandes werden an Behörden und Träger öffentlicher Belange herausgegeben, zur internen Nutzung für deren Stellungnahme. Für Private gilt der Satz, eine Freigabe von GIS-Daten für Private erfolge im laufenden Planverfahren nicht.
Zweitens. Die Behörde bestreitet nicht, dass die Lage der Gebiete über die veröffentlichten Karten bereits bekannt ist. Verweigert wird also nicht ein Geheimnis, sondern allein das maschinenlesbare Format, das eine ernsthafte fachliche Auseinandersetzung erst ermöglicht.
Drittens. Der Bescheid datiert vom 18.06.2026, die Widerspruchsfrist beträgt einen Monat. Ein Widerspruchsverfahren wird nicht vor dem 20.07.2026 entschieden. Selbst wer am Ende recht bekommt, erhält die Daten zu spät für seine Stellungnahme.
Viertens. Der Zweck unseres Werkzeugs, eine öffentliche Karte zur Unterstützung qualifizierter Stellungnahmen, wird im Bescheid wörtlich wiedergegeben. Die Behörde weiß also genau, wem sie das Werkzeug verweigert.
Unsere Bewertung
Das Folgende ist unsere Sicht, nicht die Feststellung eines Gerichts.
Hier entsteht eine Schieflage, die mit Bürgerbeteiligung schwer zu vereinbaren ist. Behörden und Vorhabenträger arbeiten mit präzisen Vektordaten, die betroffenen Bürger sollen sich mit dem PDF begnügen. Beteiligung heißt aber, dass alle Seiten auf derselben Datengrundlage argumentieren können. Wer das Werkzeug nur der einen Seite gibt, schafft kein Gleichgewicht, sondern verstärkt das vorhandene.
Auch die juristische Konstruktion halten wir für angreifbar. Die Behörde lässt ausdrücklich offen, ob die Daten Umweltinformationen sind, und sperrt den Zugang über das Thüringer Umweltinformationsgesetz mit dem Argument, er dürfe den nach dem Geodateninfrastrukturgesetz nicht eröffneten Zugang nicht umgehen. Dass die INSPIRE-Richtlinie das Umweltinformationsrecht ausdrücklich unberührt lässt, spricht aus unserer Sicht eher für einen eigenständigen Anspruch als für eine solche Sperrwirkung. Ob das trägt, klärt der Rechtsweg, nicht diese Seite.
Wie es weitergeht
Wir prüfen den Widerspruch und die Anrufung des Landesbeauftragten für die Informationsfreiheit, auf die der Bescheid selbst hinweist. Unabhängig davon stellen wir die Karte des zweiten Entwurfs bereit, denn die Lage der Gebiete ist öffentlich. Den vollständigen Bescheid stellen wir als PDF zur Verfügung, damit sich jede und jeder ein eigenes Bild machen kann.
Beteiligung, die diesen Namen verdient, sieht anders aus.
Der vollständige Bescheid
Der ablehnende Bescheid des Thüringer Landesverwaltungsamts vom 18.06.2026 im Wortlaut. Die persönliche E-Mail-Adresse des Antragstellers wurde geschwärzt, alles übrige ist unverändert.

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